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APVghFD§ 18 Mündliche Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/18#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung werden Aufgaben aus den unter § 15 Absatz 2 festgelegten Fachgebieten abgefragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/18#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung wird in einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Stationsbetrieb mit bis zu fünf Stationen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/18#abs-3 (3) Bei der mündlichen Prüfung werden die zu Prüfenden an jeder Station von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam geprüft. Die Prüferinnen und Prüfer haben für die zu Prüfenden jeweils ein Protokoll über den Verlauf der Prüfung zu erstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/18#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt je Station und zu Prüfenden mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/18#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.