Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 13 Zulassung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/13#abs-1 (1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die bis zum Beginn der Laufbahnprüfung vorgeschriebene Ausbildung nach § 9 abgeleistet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/13#abs-2 (2) Die zu Prüfenden werden von der Prüfungsbehörde zur Prüfung geladen. Die Ladung ist den zu Prüfenden spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch zuzustellen.