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§ 13 APVghFD (Brandenburg) — Zulassung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die bis zum Beginn der Laufbahnprüfung vorgeschriebene Ausbildung nach § 9 abgeleistet hat.

(2) Die zu Prüfenden werden von der Prüfungsbehörde zur Prüfung geladen. Die Ladung ist den zu Prüfenden spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch zuzustellen.