Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 12 Prüfungsbehörde, zeitlicher Ablauf und Ort
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/12#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung findet zum Ende der Ausbildung auf der Grundlage des Rahmenplans statt und ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/12#abs-2 (2) Die Prüfungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg. Diese bestimmt den zeitlichen Ablauf und den Ort der Prüfung.