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APVghFD

§ 12 Prüfungsbehörde, zeitlicher Ablauf und Ort

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/12#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung findet zum Ende der Ausbildung auf der Grundlage des Rahmenplans statt und ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/12#abs-2 (2) Die Prüfungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg. Diese bestimmt den zeitlichen Ablauf und den Ort der Prüfung.

§ 11 § 13