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§ 12 APVghFD (Brandenburg) — Prüfungsbehörde, zeitlicher Ablauf und Ort

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung findet zum Ende der Ausbildung auf der Grundlage des Rahmenplans statt und ist nicht öffentlich.

(2) Die Prüfungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg. Diese bestimmt den zeitlichen Ablauf und den Ort der Prüfung.