Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 1 Geltungsbereich
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen und höheren Forstdienstes im Land Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/1#abs-2 (2) Laufbahnordnungsbehörde für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Forstdienstes ist die für Forsten zuständige oberste Dienstbehörde.