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§ 1 APVghFD (Brandenburg) — Geltungsbereich

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen und höheren Forstdienstes im Land Brandenburg.

(2) Laufbahnordnungsbehörde für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Forstdienstes ist die für Forsten zuständige oberste Dienstbehörde.