Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 2 Ausbildungsbehörde
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/2#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde des gehobenen und des höheren Forstdienstes ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/2#abs-2 (2) Die ausgewählten Bewerbenden werden von der für Forsten zuständigen obersten Dienstbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt.