Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

APVghFD

§ 2 Ausbildungsbehörde

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/2#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde des gehobenen und des höheren Forstdienstes ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/2#abs-2 (2) Die ausgewählten Bewerbenden werden von der für Forsten zuständigen obersten Dienstbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt.

§ 1 § 3