Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

APOmgDEich

§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/6#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg. Es weist die Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/6#abs-2 (2) Ausbildungsstellen sind:

das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg,

die Außenstellen des

Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg und

die Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß- und Gewicht in München.

§ 5 § 7