Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg
APOmgDEich§ 7 Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/7#abs-1 (1) Die Ausbildungsleitung obliegt dem Direktor des Landesamtes für Meß- und Eichwesen
Berlin-Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/7#abs-2 (2) Der Direktor des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Berlin-Brandenburg leitet und überwacht die fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung. Er hat einen Ausbildungsbeauftragten zu benennen und ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung vorliegen. Dabei hat er sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen
Gleichgestellten anzunehmen. Er hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/7#abs-3 (3) Der Ausbildungsbeauftragte bestimmt als Ausbilder geeignete Personen. Sie haben nach näherer Weisung des Ausbildungsbeauftragten die fachpraktische und die fachtheoretische Ausbildung der Anwärter durchzuführen.