Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

APOmgDEich

§ 5 Rechtsstellung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/5#abs-1 (1) Die ausgewählten Bewerber werden

von dem für Wirtschaft zuständigen Minister in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes die Dienstbezeichnung "Eichsekretäranwärterin" oder

"Eichsekretäranwärter", in der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes die Dienstbezeichnung "Eichoberinspektoranwärterin" oder

"Eichoberinspektoranwärter".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/5#abs-2 (2) Dienstvorgesetzter des Anwärters ist der Direktor des Landesamtes für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg.

§ 4 § 6