Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg
APOmgDEich§ 5 Rechtsstellung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/5#abs-1 (1) Die ausgewählten Bewerber werden
von dem für Wirtschaft zuständigen Minister in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes die Dienstbezeichnung "Eichsekretäranwärterin" oder
"Eichsekretäranwärter", in der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes die Dienstbezeichnung "Eichoberinspektoranwärterin" oder
"Eichoberinspektoranwärter".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/5#abs-2 (2) Dienstvorgesetzter des Anwärters ist der Direktor des Landesamtes für Meß- und Eichwesen
Berlin-Brandenburg.