Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg

APOmJDBbg

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/2#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

mindestens die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes erfüllt,

über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten verfügt und

charakterlich, geistig, körperlich und gesundheitlich für die Laufbahn geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/2#abs-2 (2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, kann mit der Auflage eingestellt werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen.

§ 1 § 3