Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg

APOmJDBbg

§ 1 Befähigung und Berufsbezeichnung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/1#abs-1 (1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden hat. Die Vorschriften der Laufbahnverordnung vom 1. Oktober 2019 ( GVBl. II Nr. 82) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/1#abs-2 (2) Wer die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes besteht, darf die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ führen.

§ 2