§ 2 APOmJDBbg (Brandenburg) — Zulassungsvoraussetzungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

mindestens die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes erfüllt,

über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten verfügt und

charakterlich, geistig, körperlich und gesundheitlich für die Laufbahn geeignet ist.

(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, kann mit der Auflage eingestellt werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen.