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APOmJDBbg

§ 13 Lehrplankommission

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/13#abs-1 (1) Für die Erstellung des Lehrplans nach § 12 Absatz 3 und der Unterrichtsmaterialien für den Begleitunterricht gemäß § 11 und die fachtheoretische Ausbildung gemäß § 12 sowie für das Entwerfen von Prüfungsklausuren gemäß § 19 wird eine Lehrplankommission gebildet. Die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg bestellt die Mitglieder der Lehrplankommission und deren Leiterin oder Leiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/13#abs-2 (2) Die erforderliche Freigabe der Lehrpläne und der Unterrichtsmaterialien durch die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/13#abs-3 (3) Für das Unterrichtsmaterial im Bereich der Informationstechnik ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verantwortlich.

§ 12 § 14