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APOmJDBbg

§ 11 Begleitunterricht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/11#abs-1 (1) Die fachpraktische Ausbildung wird durch einen begleitenden Unterricht (Begleitunterricht) ergänzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/11#abs-2 (2) Der Begleitunterricht erstreckt sich auf alle Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften, die für den mittleren Justizdienst von Bedeutung sind, sowie auf die Grundlagen der Informationstechnik und Informationsverarbeitung. Die vom mittleren Justizdienst anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/11#abs-3 (3) Im Rahmen des Begleitunterrichts sind Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen; § 12 Absatz 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/11#abs-4 (4) Auf den Begleitunterricht sind wöchentlich in der Regel sechs Stunden zu verwenden. Der Unterricht kann auch in Blockform durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie oder er bestellt die Leitung des Begleitunterrichts sowie die Lehrkräfte.

§ 10 § 12