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# § 13 APOmJDBbg (Brandenburg) — Lehrplankommission

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erstellung des Lehrplans nach § 12 Absatz 3 und der Unterrichtsmaterialien für den Begleitunterricht gemäß § 11 und die fachtheoretische Ausbildung gemäß § 12 sowie für das Entwerfen von Prüfungsklausuren gemäß § 19 wird eine Lehrplankommission gebildet. Die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg bestellt die Mitglieder der Lehrplankommission und deren Leiterin oder Leiter.

(2) Die erforderliche Freigabe der Lehrpläne und der Unterrichtsmaterialien durch die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(3) Für das Unterrichtsmaterial im Bereich der Informationstechnik ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verantwortlich.

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Zitiervorschlag: § 13 APOmJDBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/13

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