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APOmD

§ 18 Wiederholung eines berufspraktischen Ausbildungsabschnitts

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/18#abs-1 (1) Von den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten kann nur ein nicht bestandener Abschnitt einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erfolgt im Anschluss an den Abschlusslehrgang. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/18#abs-2 (2) Die Beurteilung des wiederholten berufspraktischen Ausbildungsabschnittes ersetzt die Beurteilung des nicht bestandenen berufspraktischen Ausbildungsabschnittes.

§ 17 § 19