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APOmD

§ 19 Fachtheoretische Leistungstests

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/19#abs-1 (1) In allen fachtheoretischen Abschnitten sind Leistungstests zu erbringen. Die Leistungstests sollen die fachliche Qualifikation sowie die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit darstellen. Die Benotung der Leistungsnachweise soll den Leistungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zuverlässig und vergleichbar abbilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/19#abs-2 (2) Die Leistungstests können schriftlich, mündlich, elektronisch oder in praktischer Anwendung sowie in kombinierter Form durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/19#abs-3 (3) Die Anzahl der in den einzelnen fachtheoretischen Abschnitten zu erbringenden Leistungstests, die Module, in denen diese vorgesehen sind, sowie deren Form und Dauer werden im Rahmenplan der fachtheoretischen Ausbildung festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/19#abs-4 (4) Wird ein Leistungstest aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Anwärterinnen oder Anwärtern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist der Leistungstest nachzuholen. § 33 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen gilt § 33 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/19#abs-5 (5) Bei unlauterem Verhalten während eines Leistungstests gilt § 34 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/19#abs-6 (6) Bei entsprechender Anwendung der §§ 33 und 34 tritt an die Stelle des Prüfungsamtes der für die Koordinierung, Organisation und Durchführung des Ausbildungsbetriebes zuständige Bereich der Landesakademie für öffentliche Verwaltung gemäß § 11 Absatz 5.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/19#abs-7 (7) Die Bewertung der Leistungstests erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte und richtet sich nach § 20.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/19#abs-8 (8) Die Wiederholung eines Leistungstests ist nicht möglich.

§ 18 § 20