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§ 18 APOmD (Brandenburg) — Wiederholung eines berufspraktischen Ausbildungsabschnitts

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten kann nur ein nicht bestandener Abschnitt einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erfolgt im Anschluss an den Abschlusslehrgang. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

(2) Die Beurteilung des wiederholten berufspraktischen Ausbildungsabschnittes ersetzt die Beurteilung des nicht bestandenen berufspraktischen Ausbildungsabschnittes.