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# § 11 APOmD (Brandenburg) — Gliederung der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachtheoretische und in berufspraktische Ausbildungsabschnitte (Praktika), die in der Regel jeweils insgesamt 15 Monate umfassen.

(2) Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte sind:

der Einführungslehrgang,

der Aufbaulehrgang I,

der Aufbaulehrgang II und

der Abschlusslehrgang.

(3) Während der Ausbildung sind mindestens drei berufspraktische Ausbildungsabschnitte zu absolvieren.

(4) Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungsabschnitte sind aufeinander abzustimmen.

(5) Die fachtheoretische Ausbildung findet an der Landesakademie für öffentliche Verwaltung statt. Für die Organisation und Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung, einschließlich der Durchführung der fachtheoretischen Leistungstests, ist der für die Koordinierung, Organisation und Durchführung des Ausbildungsbetriebes zuständige Bereich der Landesakademie für öffentliche Verwaltung verantwortlich.

(6) Die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte werden in den von den Einstellungsbehörden bestimmten Behörden und Einrichtungen absolviert. Für die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Ausbildung ist die Einstellungsbehörde zuständig.

(7) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wird die Laufbahnbefähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Land Brandenburg erworben.

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Zitiervorschlag: § 11 APOmD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/11

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