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APOgtVwID

§ 25 Kolloquium

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/25#abs-1 (1) Das Bachelor-Studium schließt mit einem Kolloquium ab. Dieses besteht aus

einer mündlichen Präsentation der Bachelor-Arbeit und

Fragen der Prüferinnen oder Prüfer mit Bezug zur Bachelor-Arbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/25#abs-2 (2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer die Modulprüfungen an der Hochschule, die Praxisabschnitte und die Bachelor-Arbeit jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/25#abs-3 (3) Die Dauer des Kolloquiums soll für jede Studierende und jeden Studierenden insgesamt 60 Minuten betragen und wird im Regelfall als Einzelprüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/25#abs-4 (4) Das Kolloquium ist bestanden, wenn es mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

Einzelnorm

§ 24 § 26