Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

APOgtVwID

§ 26 Laufbahnprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/26#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus sämtlichen Modulprüfungen nach § 14, der Bachelor-Arbeit nach § 24 und dem Kolloquium nach § 25.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/26#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/26#abs-3 (3) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird kein Rechtsanspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst erworben.

Einzelnorm

§ 25 § 27