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# § 25 APOgtVwID (Brandenburg) — Kolloquium

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bachelor-Studium schließt mit einem Kolloquium ab. Dieses besteht aus

einer mündlichen Präsentation der Bachelor-Arbeit und

Fragen der Prüferinnen oder Prüfer mit Bezug zur Bachelor-Arbeit.

(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer die Modulprüfungen an der Hochschule, die Praxisabschnitte und die Bachelor-Arbeit jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden hat.

(3) Die Dauer des Kolloquiums soll für jede Studierende und jeden Studierenden insgesamt 60 Minuten betragen und wird im Regelfall als Einzelprüfung durchgeführt.

(4) Das Kolloquium ist bestanden, wenn es mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 25 APOgtVwID (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/25

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