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APOgtVwID

§ 23 Aufgaben und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/23#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss setzt Prüfungskommissionen ein, die das Kolloquium im Sinne des § 26 abnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/23#abs-2 (2) Jede Prüfungskommission besteht mindestens aus zwei Prüferinnen oder Prüfern. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Betreuerin oder Betreuer der Bachelor-Arbeit sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/23#abs-3 (3) Die Prüfer einigen sich auf eine Note für jeden Prüfungsabschnitt. Können sich die Prüfer ausnahmsweise nicht einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/23#abs-4 (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen den allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben unterworfen; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

Einzelnorm

§ 22 § 24