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# § 23 APOgtVwID (Brandenburg) — Aufgaben und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss setzt Prüfungskommissionen ein, die das Kolloquium im Sinne des § 26 abnehmen.

(2) Jede Prüfungskommission besteht mindestens aus zwei Prüferinnen oder Prüfern. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Betreuerin oder Betreuer der Bachelor-Arbeit sein.

(3) Die Prüfer einigen sich auf eine Note für jeden Prüfungsabschnitt. Können sich die Prüfer ausnahmsweise nicht einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen den allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben unterworfen; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 23 APOgtVwID (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/23

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