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APOgtVwID§ 10 Ende des Beamtenverhältnisses
Stand: 02.08.2026
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages, an dem
das Bestehen oder
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung gemäß § 26
bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
Einzelnorm