Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst
APOgtVwID§ 11 Urlaub
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/11#abs-1 (1) Erholungsurlaub ist grundsätzlich in den lehrveranstaltungsfreien und vorlesungsfreien Studienzeiten in Anspruch zu nehmen und soll drei zusammenhängende Wochen nicht überschreiten. Die vorlesungsfreien Arbeitstage im Dezember und Januar eines jeden Jahres, an denen die Technische Hochschule Wildau geschlossen ist, werden auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/11#abs-2 (2) Prüfungszeiten stehen Vorlesungszeiten gleich.
Einzelnorm