Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 8 Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/8#abs-1 (1) Auf den Vorbereitungsdienst der Anwärterinnen und Anwärter werden grundsätzlich Zeiten, die zum Erwerb eines in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Abschlusses geführt haben, mit einem Jahr angerechnet. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, können mit bis zu sechs Monaten berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/8#abs-2 (2) Über die Anrechnung von Studienzeiten und förderlichen beruflichen Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst entscheidet die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde.

§ 7 § 9