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§ 8 APOghDASA (Brandenburg) — Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf den Vorbereitungsdienst der Anwärterinnen und Anwärter werden grundsätzlich Zeiten, die zum Erwerb eines in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Abschlusses geführt haben, mit einem Jahr angerechnet. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, können mit bis zu sechs Monaten berücksichtigt werden.

(2) Über die Anrechnung von Studienzeiten und förderlichen beruflichen Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst entscheidet die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde.