Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienst dauert drei Jahre und für den höheren technischen Aufsichtsdienst der Arbeitsschutzverwaltung zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/7#abs-2 (2) Wird die Ausbildung durch Krankheiten oder andere zwingende Gründe länger als drei Monate unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/7#abs-3 (3) Das Beamtenverhältnis der Auszubildenden endet unbeschadet der Regelungen des § 9 mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung.

§ 6 § 8