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APOghDASA

§ 6 Dienstbezeichnung und Befähigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/6#abs-1 (1) Während ihres Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter die Dienstbezeichnung Arbeitsschutzoberinspektoranwärterin oder Arbeitsschutzoberinspektoranwärter . Auszubildende des höheren Dienstes führen die Dienstbezeichnung Arbeitsschutzreferendarin oder Arbeitsschutzreferendar .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/6#abs-2 (2) Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfungen erwerben die Auszubildenden die Befähigung für den gehobenen oder den höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst . Ein Anspruch auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 5 § 7