Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 6 Dienstbezeichnung und Befähigung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/6#abs-1 (1) Während ihres Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter die Dienstbezeichnung Arbeitsschutzoberinspektoranwärterin oder Arbeitsschutzoberinspektoranwärter . Auszubildende des höheren Dienstes führen die Dienstbezeichnung Arbeitsschutzreferendarin oder Arbeitsschutzreferendar .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/6#abs-2 (2) Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfungen erwerben die Auszubildenden die Befähigung für den gehobenen oder den höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst . Ein Anspruch auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.