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§ 6 APOghDASA (Brandenburg) — Dienstbezeichnung und Befähigung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während ihres Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter die Dienstbezeichnung Arbeitsschutzoberinspektoranwärterin oder Arbeitsschutzoberinspektoranwärter . Auszubildende des höheren Dienstes führen die Dienstbezeichnung Arbeitsschutzreferendarin oder Arbeitsschutzreferendar .

(2) Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfungen erwerben die Auszubildenden die Befähigung für den gehobenen oder den höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst . Ein Anspruch auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.