Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/28#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten und die häuslichen Prüfungsarbeiten sind von zwei nach § 24 Absatz 3 zu bestimmenden Personen in einer von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person festzulegenden Reihenfolge zu beurteilen und nach § 19 Absatz 1 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der prüfenden Personen voneinander ab, entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/28#abs-2 (2) Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben prüfenden Personen zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/28#abs-3 (3) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.