Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 20 Ausbildungsnachweise
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/20#abs-1 (1) Die Auszubildenden müssen Ausbildungsnachweise nach dem Muster der Anlage 1 führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/20#abs-2 (2) Die Ausbildungsnachweise sind von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 mit der Ausbildung beauftragten Personen zu bestätigen und vierteljährlich der Ausbildungsstellenleitung vorzulegen.