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APOghDASA

§ 20 Ausbildungsnachweise

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/20#abs-1 (1) Die Auszubildenden müssen Ausbildungsnachweise nach dem Muster der Anlage 1 führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/20#abs-2 (2) Die Ausbildungsnachweise sind von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 mit der Ausbildung beauftragten Personen zu bestätigen und vierteljährlich der Ausbildungsstellenleitung vorzulegen.

§ 19 § 21