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§ 20 APOghDASA (Brandenburg) — Ausbildungsnachweise

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszubildenden müssen Ausbildungsnachweise nach dem Muster der Anlage 1 führen.

(2) Die Ausbildungsnachweise sind von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 mit der Ausbildung beauftragten Personen zu bestätigen und vierteljährlich der Ausbildungsstellenleitung vorzulegen.