Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

APOgVVD

§ 7 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/7#abs-1 (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Anwärterinnen und Anwärter führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/7#abs-2 (2) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

Einzelnorm

§ 6 § 8