nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 APOgVVD (Brandenburg) — Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Anwärterinnen und Anwärter führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

Einzelnorm