Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/6#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren gemäß § 5 teilgenommen hat und mindestens
ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder
einen gleichwertigen Abschluss erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/6#abs-2 (2) In den Fällen des § 38 kann in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt werden, wer eine Zusage einer Hochschule über die Zulassung zu dem ausbildungsbegleitenden Studiengang vorlegt.