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§ 6 APOgDFeu (Brandenburg) — Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren gemäß § 5 teilgenommen hat und mindestens

ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder

einen gleichwertigen Abschluss erworben hat.

(2) In den Fällen des § 38 kann in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt werden, wer eine Zusage einer Hochschule über die Zulassung zu dem ausbildungsbegleitenden Studiengang vorlegt.