Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 5 Auswahlverfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/5#abs-1 (1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/5#abs-2 (2) Die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern trifft die Einstellungsbehörde aufgrund der Bewerbungsunterlagen sowie des Ergebnisses eines Eignungstests. Dem Eignungstest kann eine Vorauswahl vorausgehen, die sich an der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu orientieren hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/5#abs-3 (3) Der Eignungstest umfasst einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Der praktische Teil hat Sportübungen zu enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/5#abs-4 (4) Durch den Eignungstest ist insbesondere festzustellen, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/5#abs-5 (5) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden oder im Auswahlverfahren erfolglos bleiben, sind unverzüglich, spätestens einen Monat vor dem Einstellungsdatum zu benachrichtigen.