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APOgDFeu

§ 14 Ausbildungsstellen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/14#abs-1 (1) Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und praktische Ausbildung sind insbesondere:

die Ausbildungsbehörden,

andere Behörden, die Ausbildungsbehörden im Sinne des § 3 Absatz 2 sein können,

Werkfeuerwehren für die praktische Ausbildung nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 und

geeignete Ausbildungsstellen für die rettungsdienstliche Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/14#abs-2 (2) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.

§ 13 § 15