Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

APOgDFeu

§ 13 Ausbildungsleitung, Ausbildende

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/13#abs-1 (1) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt eine Person zur Ausbildungsleitung, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/13#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung organisiert und überwacht die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes. Sie führt die Ausbildungsakte und meldet Anwärterinnen und Anwärter zur Laufbahnprüfung an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/13#abs-3 (3) Die ausbildende Person unterweist die Anwärterin oder den Anwärter in der praktischen Ausbildung und leitet sie oder ihn an. Sie informiert die Anwärterin oder den Anwärter über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Beurteilung mit.

§ 12 § 14