Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 16 Praktische Ausbildung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/16#abs-1 (1) Die praktische Ausbildung wird jeweils bei einer in § 14 Absatz 1 genannten Ausbildungsstelle abgeleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/16#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung kann auch bei einer Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 in einem anderen Bundesland absolviert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/16#abs-3 (3) Das Wahlpraktikum kann bis zu einer Dauer von vier Wochen bei einer anerkannten Werkfeuerwehr durch-geführt werden, wenn die Ausbildung durch eine Person betreut wird, die zumindest über eine dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbare Qualifikation verfügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/16#abs-4 (4) Die in den praktischen Ausbildungsabschnitten erbrachten Leistungen sind nach § 27 Absatz 1 zu bewerten. Abgrenzbare Teilabschnitte können einzeln nach § 27 Absatz 1 bewertet werden. Im Fall des Satzes 2 ist eine Gesamtpunktzahl gemäß § 27 Absatz 2 zu bilden.