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# § 3 APOaVD (Brandenburg) — Zuständigkeit für die Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Bildungsstätte für den Justizvollzug (Ausbildungsstelle) in Abstimmung mit den Leitungen der Justizvollzugsanstalten und der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung.

(2) Die Fachaufsicht über die Ausbildung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde.

(3) Die Ausbildungsstelle setzt im Benehmen mit der obersten Dienstbehörde Lehrkräfte ein, die über umfassende berufliche Erfahrungen in ihren Lehrfächern verfügen und pädagogisch befähigt sind.

(4) Die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel stellt die für die Durchführung der Ausbildung erforderlichen technischen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 APOaVD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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