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§ 26 APOWD (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

Ausbildungsordnung Werkdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt maximal ein Jahr. Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde.