(1) Für die praktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde, für die schulische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich.
(2) Die Leiterin oder der Leiter einer ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestellt aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.
(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung bestimmt geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz.
(4) Die zuständige Ausbildungsleiterin oder der zuständige Ausbildungsleiter trägt für die Durchführung der praktischen Ausbildung Sorge.
(5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.