Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
APOLmCh§ 25 Führen der Berufsbezeichnung
Stand: 25.08.2026
Antragsteller, deren Berufsqualifikation nach den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anerkannt wird, führen die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ oder „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“.