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§ 25 APOLmCh (Bayern) — Führen der Berufsbezeichnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Antragsteller, deren Berufsqualifikation nach den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anerkannt wird, führen die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ oder „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“.