Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

APOLmCh

§ 24 Abschlüsse aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsabschlüsse als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker und „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ bedürfen keiner Anerkennung.

§ 23 § 25